Resolution zum Fall Meinolf Schmidt 7. Juni 2022 Die Tatsache, dass das Kommunalwahlgesetz keine rechtliche Möglichkeit bietet, Meinolf Schmidt das Ratsmandat zu entziehen, obwohl er es mit betrügerischer Absicht erlangt hat, ist ein verheerendes Zeichen in die Öffentlichkeit. Es trägt zu Politikverdrossenheit bei und schadet damit unserer Demokratie. Das hat der Gesetzgeber in dieser Form sicherlich nicht gewollt. Es handelt sich vielmehr um eine Regelungslücke, die es so im Wahlprüfungsgesetz NRW für den Landtag nicht gibt. Deshalb möge der Rat der Kreisstadt Unna auf Antrag der SPD-Fraktion folgende Resolution beschließen:„Aus den in der Vorlage 0553/22 vom Bürgermeister der Kreisstadt Unna dargelegten Gründen ist der Beschluss des Rates der Kreisstadt Unna vom 10.12.2020 über die Zurückweisung von Einsprüchen sowie die Gültigkeit der Wahl durch Fristablauf unanfechtbar geworden. Dies hat zur Folge, dass Herr Meinolf Schmidt ein Ratsmandat erlangt hat, obwohl – wie inzwischen erwiesen – seine Kandidatur auf einer vorsätzlich betrügerisch herbeigeführten Zulassung des Wahlvorschlags der Freien Wähler beruhte.Nach den abschließenden Regelungen des § 37 Kommunalwahlgesetz ist ein Mandatsentzug des Herrn Schmidt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Gültigkeitsbeschlusses jedoch nicht mehr möglich. Das Kommunalwahlgesetz enthält offensichtlich für derartige Sachverhalte eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke, ist es doch für jeden recht und billig denkenden Demokraten schier unerträglich, dass ein nachweislich betrügerisch erlangtes kommunales Mandat nicht auch noch nachträglich aberkannt werden kann, wohingegen das Wahlprüfungsgesetz NRW in den §§ 2 ff entsprechende Regelungen für den Landtag enthält.Der Rat der Kreisstadt Unna fordert daher die Landesregierung auf, eine Anpassung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes vorzunehmen, um in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Personen, die ihr Mandat auf kriminelle Art und Weise erlangt haben, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Gültigkeitsbeschlusses über die Wahl das Mandat wieder entziehen zu können.“